Daraufhin meldete er sich in der Gemeinde V. an und stellte am 23. Februar 2009 ein Gesuch um Kantonswechsel. Mit Schreiben vom 6. März 2009 teilte das Migrationsamt des Kantons Aargau (Migrationsamt) dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens behandelt werden könne und sein Aufenthalt im Kanton Aargau bis zu diesem Zeitpunkt "formlos toleriert" werde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten mit Urteil vom 22. April 2009 ab, soweit es darauf eintrat.