Der Beschwerdeführer war vom 15. September 2000 bis am 31. Juli 2007 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit der Begründung ab, er sei eine Scheinehe eingegangen. Nachdem sich der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erfolglos beim Regierungsrat und vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gewehrt hatte, focht er das Urteil des Verwaltungsgerichts vor Bundesgericht an.