{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-10-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2009-34_2009-10-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3250", "Checksum": "905605220506ec0ed782eeafcf39da17"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1.BE.2009.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.10.2009 1.BE.2009.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahren; Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens\nPersonen, die für einen bloss vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten. A fortiori gilt dies auch für illegal Anwesende (E. II./3.2.).\nDer vom Migrationsamt ausdrücklich \"tolerierte\" Aufenthalt stellt i.c. keinen Verzicht auf Vollzugsmassnahmen, sondern die Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung dar (E. II./4.2.).\nDie Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG gelten als offensichtlich erfüllt, wenn die Chancen der Bewilligungserteilung als bedeutend höher einzustufen sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung. Dass für eine Erteilung der Bewilligung allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind, lässt nicht darauf schliessen, es fehle bereits deswegen am offensichtlichen Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen (E. II./5.2.3.).\nIn Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG ist zu prüfen, ob im konkreten Fall angesichts der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen der weitere Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens zu bewilligen ist (E. II./5.3.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:20", "Checksum": "cf0bd6b9ee4daee70561e215702b6249", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.10.2009 1.BE.2009.34\nRegeste:\nVerfahren; Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens\nPersonen, die für einen bloss vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten. A fortiori gilt dies auch für illegal Anwesende (E. II./3.2.).\nDer vom Migrationsamt ausdrücklich \"tolerierte\" Aufenthalt stellt i.c. keinen Verzicht auf Vollzugsmassnahmen, sondern die Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung dar (E. II./4.2.).\nDie Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG gelten als offensichtlich erfüllt, wenn die Chancen der Bewilligungserteilung als bedeutend höher einzustufen sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung. Dass für eine Erteilung der Bewilligung allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind, lässt nicht darauf schliessen, es fehle bereits deswegen am offensichtlichen Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen (E. II./5.2.3.).\nIn Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG ist zu prüfen, ob im konkreten Fall angesichts der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen der weitere Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens zu bewilligen ist (E. II./5.3.).\n\n2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 395\n\nte. Vielmehr ist den Betroffenen der Ausweis auszuhändigen oder zu\nbelassen, da sie sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens rechtmässig in der Schweiz aufhalten und dies gemäss Art. 72\nVZAE durch Vorweisung des Ausweises belegen können müssen.\n5. Im vorliegenden Fall wurde der Familiennachzug der Beschwerdeführer 2 bis 7 am 24. Juli 2008 bewilligt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz am 12. September 2008 haben sie sich in ihrer\nWohngemeinde angemeldet und mehrfach um Aushändigung der\nAusländerausweise ersucht. Trotz ihrer Bemühungen hat das Migrationsamt bis zum heutigen Zeitpunkt die Aushändigung der Ausweise\nverweigert, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage bestanden hätte.\nDie Nichtaushändigung der Ausweise während über eines Jahres\nstellt damit nicht mehr nur eine Rechtsverzögerung, sondern eine\nRechtverweigerung dar.\n(…)\n\n91 Verfahren; Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens\nPersonen, die für einen bloss vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig\neingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften\nAufenthalt beantragen, haben gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG den Entscheid\ngrundsätzlich im Ausland abzuwarten. A fortiori gilt dies auch für illegal\nAnwesende (E. II./3.2.).\nDer vom Migrationsamt ausdrücklich \"tolerierte\" Aufenthalt stellt i.c.\nkeinen Verzicht auf Vollzugsmassnahmen, sondern die Erteilung einer\nprovisorischen Aufenthaltsbewilligung dar (E. II./4.2.).\nDie Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG gelten als offensichtlich erfüllt, wenn die Chancen der Bewilligungserteilung als bedeutend höher einzustufen sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung. Dass für eine Erteilung der Bewilligung allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind, lässt nicht darauf schliessen, es fehle bereits\ndeswegen am offensichtlichen Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen\n(E. II./5.2.3.).\nIn Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG ist zu prüfen, ob im konkreten Fall\nangesichts der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interes-\n396 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\nsen der weitere Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens zu bewilligen ist (E. II./5.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Oktober\n2009 in Sachen I.Y. betreffend Aufenthalt während des Familiennachzugsverfahrens (1-BE.2009.34).\n\nSachverhalt\n\nDer Beschwerdeführer war vom 15. September 2000 bis am\n31. Juli 2007 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und verfügte\nüber eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich. Mit Verfügung\nvom 24. Juli 2007 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich sein\nGesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit der Begründung ab, er sei\neine Scheinehe eingegangen.\nNachdem sich der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erfolglos beim Regierungsrat und vor dem Verwaltungsgericht des\nKantons Zürich gewehrt hatte, focht er das Urteil des Verwaltungsgerichts vor Bundesgericht an.\nAm 20. Februar 2009 heiratete der Beschwerdeführer erneut\neine Schweizer Bürgerin. Daraufhin meldete er sich in der Gemeinde\nV. an und stellte am 23. Februar 2009 ein Gesuch um Kantonswechsel. Mit Schreiben vom 6. März 2009 teilte das Migrationsamt des\nKantons Aargau (Migrationsamt) dem Beschwerdeführer mit, dass\nsein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton\nAargau erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens behandelt werden könne und sein Aufenthalt im Kanton Aargau bis zu\ndiesem Zeitpunkt \"formlos toleriert\" werde.\nDas Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtli-\nchen Angelegenheiten mit Urteil vom 22. April 2009 ab, soweit es\ndarauf eintrat. Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer auf, das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 31. Juli 2009 zu verlassen und ersuchte\ndas Bundesamt für Migration (BFM) um Ausdehnung der kantonalen\n2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 397\n\n"}