75 Freizügigkeitsabkommen; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft; anwendbares Recht. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe bestimmt sich auch dann nach den Normen des AuG, wenn der betroffenen Person ursprünglich im Rahmen eines Familiennachzugs gemäss Freizügigkeitsabkommen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist (E. II./5.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. August 2010 in Sachen R.A. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2009.29). Aus den Erwägungen