{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-08-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2009-29_2010-08-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3137", "Checksum": "d069dd7e98aed38db5d1292e4bbcad0d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2009.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.08.2010 1-BE.2009.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Freizügigkeitsabkommen; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft; anwendbares Recht.\nEine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe bestimmt sich auch dann nach den Normen des AuG, wenn der betroffenen Person ursprünglich im Rahmen eines Familiennachzugs gemäss Freizügigkeitsabkommen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist (E. II./5.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:03", "Checksum": "31d008507ee316abee1f0687e5e73ac8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.08.2010 1-BE.2009.29\nRegeste:\nFreizügigkeitsabkommen; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft; anwendbares Recht.\nEine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe bestimmt sich auch dann nach den Normen des AuG, wenn der betroffenen Person ursprünglich im Rahmen eines Familiennachzugs gemäss Freizügigkeitsabkommen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist (E. II./5.).\n\n358 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\nben, ob der Bewilligungserteilung allenfalls überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Diesbezüglich wird das Migrationsamt namentlich die persönlichen, sprachlichen und beruflichen\n(Re-)Integrationsaussichten der Beschwerdeführerin in der Schweiz\nabzuwägen haben. Aufgrund der Akten kann diesbezüglich davon\nausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der deutschen\nSprache und der schweizerischen Kultur offenbar nach wie vor vertraut ist. Ferner leben ihre Eltern, ihr Bruder sowie weitere nahe Verwandte in der Schweiz, was der (Re-)Integration ebenfalls förderlich\nsein dürfte. Hinsichtlich der beruflichen Integrationsperspektiven\nfällt schliesslich ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin über einen sehr guten Mittelschulabschluss und über sehr gute Englisch-\nKenntnisse verfügt.\n\n75 Freizügigkeitsabkommen; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach\nAuflösung der Familiengemeinschaft; anwendbares Recht.\nEine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe bestimmt sich auch dann nach den Normen des AuG, wenn der betroffenen\nPerson ursprünglich im Rahmen eines Familiennachzugs gemäss Freizügigkeitsabkommen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist\n(E. II./5.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. August\n2010 in Sachen R.A. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2009.29).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 5. […]\n5.1. Das in Art. 4 Anhang I [des Abkommens vom 21. Juni 1999\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der\nEG und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit\n(FZA)] geregelte Verbleiberecht steht im Zusammenhang mit der\nBeendigung der Erwerbstätigkeit und wird in Ziffer 11.1 der Weisung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs\n2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 359\n\n(Version 1. Juni 2009) konkretisiert. Demzufolge dürfen Familienangehörige einer verbleibeberechtigten Person in der Schweiz bleiben,\nsofern sie bei der verbleibeberechtigten Person Wohnsitz haben. Dieses Recht besteht auch nach dem Tod der verbleibeberechtigten Person weiter (Ziffer 11.1.2 Abschnitt 1). Demgegenüber haben Familienangehörige einer erwerbstätigen Person, die aus dem aktiven Berufsleben heraus verstorben ist, nur unter besonderen Voraussetzungen ein Recht auf weiteren Verbleib in der Schweiz (Ziffer 11.1.2\nAbschnitt 2 f.).\nKeine Regelung enthält das Freizügigkeitsabkommen jedoch zu\neinem allfälligen Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft. Diesbezüglich sind\ndie Bestimmungen des [Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und\nAusländer (AuG) vom 16. Dezember 2005] und seine Ausführungsverordnungen massgebend (vgl. Weisung über die schrittweise\nEinführung des freien Personenverkehrs, Version 1. Juni 2009, Ziffer 10.6.2).\n5.2. Nachdem der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Juli\n2005 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und seine Ehe\nauch nicht infolge Todes aufgelöst wurde, kommt Art. 4 Anhang I\nFZA nicht zur Anwendung. Ob der Beschwerdeführer nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Verbleiberecht in der Schweiz\nhat, bestimmt sich damit nach den Normen des AuG.\n\n76 Zustellung amtlicher Verfügungen und gerichtlicher Entscheide in\nDeutschland; Verbesserungsfähigkeit der Beschwerdeschrift.\nAmtliche Verfügungen und gerichtliche Entscheide, die einer Partei im\nRahmen des Ordnungsbussenverfahrens unmittelbar durch die Post nach\nDeutschland gesendet wurden, sind gestützt auf Art. IIIA des Übereinkommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsachen rechtsgültig eröffnet (E. I./2.3.).\nEine Beschwerdeschrift ohne konkreten Antrag und ohne Begründung ist\nnicht verbesserungsfähig (E. I./3.2.).\n"}