358 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010 ben, ob der Bewilligungserteilung allenfalls überwiegende öffentli- che Interessen entgegenstehen. Diesbezüglich wird das Migrations- amt namentlich die persönlichen, sprachlichen und beruflichen (Re-)Integrationsaussichten der Beschwerdeführerin in der Schweiz abzuwägen haben. Aufgrund der Akten kann diesbezüglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der deutschen Sprache und der schweizerischen Kultur offenbar nach wie vor ver- traut ist. Ferner leben ihre Eltern, ihr Bruder sowie weitere nahe Ver- wandte in der Schweiz, was der (Re-)Integration ebenfalls förderlich sein dürfte. Hinsichtlich der beruflichen Integrationsperspektiven fällt schliesslich ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin über ei- nen sehr guten Mittelschulabschluss und über sehr gute Englisch- Kenntnisse verfügt. 75 Freizügigkeitsabkommen; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft; anwendbares Recht. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe be- stimmt sich auch dann nach den Normen des AuG, wenn der betroffenen Person ursprünglich im Rahmen eines Familiennachzugs gemäss Freizü- gigkeitsabkommen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist (E. II./5.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. August 2010 in Sachen R.A. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung (1-BE.2009.29). Aus den Erwägungen II. 5. […] 5.1. Das in Art. 4 Anhang I [des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA)] geregelte Verbleiberecht steht im Zusammenhang mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit und wird in Ziffer 11.1 der Wei- sung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs 2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 359 (Version 1. Juni 2009) konkretisiert. Demzufolge dürfen Familienan- gehörige einer verbleibeberechtigten Person in der Schweiz bleiben, sofern sie bei der verbleibeberechtigten Person Wohnsitz haben. Die- ses Recht besteht auch nach dem Tod der verbleibeberechtigten Per- son weiter (Ziffer 11.1.2 Abschnitt 1). Demgegenüber haben Famili- enangehörige einer erwerbstätigen Person, die aus dem aktiven Be- rufsleben heraus verstorben ist, nur unter besonderen Voraussetzun- gen ein Recht auf weiteren Verbleib in der Schweiz (Ziffer 11.1.2 Abschnitt 2 f.). Keine Regelung enthält das Freizügigkeitsabkommen jedoch zu einem allfälligen Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Schei- dung oder Auflösung der Familiengemeinschaft. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des [Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005] und seine Ausfüh- rungsverordnungen massgebend (vgl. Weisung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs, Version 1. Juni 2009, Zif- fer 10.6.2). 5.2. Nachdem der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Juli 2005 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und seine Ehe auch nicht infolge Todes aufgelöst wurde, kommt Art. 4 Anhang I FZA nicht zur Anwendung. Ob der Beschwerdeführer nach Auflö- sung der Familiengemeinschaft ein Verbleiberecht in der Schweiz hat, bestimmt sich damit nach den Normen des AuG. 76 Zustellung amtlicher Verfügungen und gerichtlicher Entscheide in Deutschland; Verbesserungsfähigkeit der Beschwerdeschrift. Amtliche Verfügungen und gerichtliche Entscheide, die einer Partei im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens unmittelbar durch die Post nach Deutschland gesendet wurden, sind gestützt auf Art. IIIA des Überein- kommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsachen rechts- gültig eröffnet (E. I./2.3.). Eine Beschwerdeschrift ohne konkreten Antrag und ohne Begründung ist nicht verbesserungsfähig (E. I./3.2.).