Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese sehr lange Ausreisefrist im Hinblick auf die Beendigung seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht ausreichen sollte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer meint, es stehe ihm eine längere Ausreisefrist mit Blick auf die offenbar bevorstehende Heirat zu, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Ansetzung einer Ausreisefrist nicht, einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Dafür stehen andere Rechtsinstitute zur Verfügung.