Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn das Migrationsamt diese Fristen bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses reduziert. 2.2. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr in der Schweiz auf. Obschon das Migrationsamt - soweit ersichtlich - in ähnlich gelagerten Fällen eine Ausreisefrist von 60 Tagen ansetzt, wurde dem Beschwerdeführer eine doppelt so lange Ausreisefrist eingeräumt. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese sehr lange Ausreisefrist im Hinblick auf die Beendigung seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht ausreichen sollte.