lang, um seine Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz zu regeln. Angemessen ist die Ausreisefrist dann, wenn einem Betroffenen - bei objektiver Betrachtung - genügend Zeit eingeräumt wird, um seinen Aufenthalt ordentlich zu beenden und seine Ausreise zu organisieren. Das Ansetzen einer Ausreisefrist bezweckt jedoch nicht, einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Soweit die Migrationsbehörden diese Grundsätze beachten, kommt ihnen bei der Ansetzung der Ausreisefrist naturgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu.