{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-09-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2009-26_2009-09-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3251", "Checksum": "c724d0569d0f4ff481b96bc0662b6522"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2009.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.09.2009 1-BE.2009.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.1.).\nDie Ansetzung einer Ausreisefrist bezweckt nicht, einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen (E. II./2.3.).\n\n2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 405\n\nscheinen, wenn die weiteren Sachverhaltsabklärungen - beispielsweise die bereits erwähnte Befragung der Eheleute - die bestehenden\nAnhaltspunkte, wonach es sich bei der am 20. Februar 2009 mit einer\nSchweizer Bürgerin geschlossenen Ehe (erneut) um eine Scheinehe\nhandeln könnte, in einem Masse erhärten würden, dass nicht mehr\ndavon gesprochen werden könnte, die Zulassungsvoraussetzungen\nseien offensichtlich erfüllt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG.\n\n92 Wegweisung; Ausreisefrist\nEine Ausreisefrist ist angemessen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 AuG, wenn\neinem Betroffenen - bei objektiver Betrachtung - genügend Zeit eingeräumt wird, um seinen Aufenthalt ordentlich zu beenden und seine Ausreise zu organisieren (E. II./2.1.).\nDie Ansetzung einer Ausreisefrist bezweckt nicht, einem Betroffenen Zeit\neinzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen\n(E. II./2.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. September 2009 in Sachen M.W.M. betreffend Aufenthaltsbewilligung\n(1-BE.2009.26).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 ist mit\nder ordentlichen Wegweisung eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Der Begriff der angemessenen Ausreisefrist stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen korrekte Auslegung durch das\nRekursgericht frei zu überprüfen ist. Weder die einschlägigen Gesetze und Verordnungen, noch die Botschaft zum AuG, noch die Weisungen des Bundesamtes für Migration zum AuG lassen sich darüber\naus, was unter einer angemessenen Ausreisefrist zu verstehen ist. Das\nAnsetzen einer Ausreisefrist zielt darauf ab, festzulegen, bis wann\nein Betroffener die Schweiz zu verlassen hat. Abhängig von den\npersönlichen Umständen bedarf ein Betroffener mehr oder weniger\n406 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\nlang, um seine Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz zu regeln.\nAngemessen ist die Ausreisefrist dann, wenn einem Betroffenen - bei\nobjektiver Betrachtung - genügend Zeit eingeräumt wird, um seinen\nAufenthalt ordentlich zu beenden und seine Ausreise zu organisieren.\nDas Ansetzen einer Ausreisefrist bezweckt jedoch nicht, einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu\nverschaffen.\nSoweit die Migrationsbehörden diese Grundsätze beachten,\nkommt ihnen bei der Ansetzung der Ausreisefrist naturgemäss ein\nerheblicher Ermessensspielraum zu. Dabei ist nicht zu beanstanden,\nwenn das Migrationsamt mit einem gewissen Schematismus vorgeht\nund zum Beispiel bei einer bisherigen Aufenthaltsdauer von bis zu\neinem Jahr eine Ausreisefrist von 30 Tagen und bei über einjährigem\nAufenthalt eine Ausreisefrist von 60 Tagen einräumt. Dies ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn diese Fristen in begründeten Einzelfällen korrigiert werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn\ndas Migrationsamt diese Fristen bei Vorliegen eines überwiegenden\nöffentlichen Interesses reduziert.\n2.2. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit\nüber einem Jahr in der Schweiz auf. Obschon das Migrationsamt -\nsoweit ersichtlich - in ähnlich gelagerten Fällen eine Ausreisefrist\nvon 60 Tagen ansetzt, wurde dem Beschwerdeführer eine doppelt so\nlange Ausreisefrist eingeräumt. Der Beschwerdeführer legt in seiner\nBeschwerde nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese\nsehr lange Ausreisefrist im Hinblick auf die Beendigung seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht ausreichen sollte. Die Beschwerde ist\ndaher abzuweisen.\n2.3. Soweit der Beschwerdeführer meint, es stehe ihm eine längere Ausreisefrist mit Blick auf die offenbar bevorstehende Heirat\nzu, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, bezweckt die\nAnsetzung einer Ausreisefrist nicht, einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Dafür\nstehen andere Rechtsinstitute zur Verfügung. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu beantragen. Da seine künf-\n2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 407\n\ntige Ehefrau Wohnsitz im Kanton Zürich hat, ist er diesbezüglich an\ndie Migrationsbehörden des Kantons Zürich zu verweisen.\nPersonalrekursgericht\n2009 Arbeitszeugnis 411\n\nI. Arbeitszeugnis\n\n93 Kommunales Dienstverhältnis. Arbeitszeugnis\n- Anwendung der Grundsätze, denen ein Arbeitszeugnis zu genügen\nhat, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fach- und Selbstkompetenz (Erw. II/4) und der Sozialkompetenz (Erw. II/5) sowie mit\nder Formulierung des Schlussabschnitts (Erw. II/6)\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 15. Juni 2009 in Sachen X. gegen Einwohnergemeinde Y (2-KL.2008.5).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}