2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 405 scheinen, wenn die weiteren Sachverhaltsabklärungen - beispiels- weise die bereits erwähnte Befragung der Eheleute - die bestehenden Anhaltspunkte, wonach es sich bei der am 20. Februar 2009 mit einer Schweizer Bürgerin geschlossenen Ehe (erneut) um eine Scheinehe handeln könnte, in einem Masse erhärten würden, dass nicht mehr davon gesprochen werden könnte, die Zulassungsvoraussetzungen seien offensichtlich erfüllt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG. 92 Wegweisung; Ausreisefrist Eine Ausreisefrist ist angemessen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 AuG, wenn einem Betroffenen - bei objektiver Betrachtung - genügend Zeit einge- räumt wird, um seinen Aufenthalt ordentlich zu beenden und seine Aus- reise zu organisieren (E. II./2.1.). Die Ansetzung einer Ausreisefrist bezweckt nicht, einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen (E. II./2.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. Sep- tember 2009 in Sachen M.W.M. betreffend Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2009.26). Aus den Erwägungen II. 2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Aus- länderinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 ist mit der ordentlichen Wegweisung eine angemessene Ausreisefrist anzu- setzen. Der Begriff der angemessenen Ausreisefrist stellt einen unbe- stimmten Rechtsbegriff dar, dessen korrekte Auslegung durch das Rekursgericht frei zu überprüfen ist. Weder die einschlägigen Ge- setze und Verordnungen, noch die Botschaft zum AuG, noch die Wei- sungen des Bundesamtes für Migration zum AuG lassen sich darüber aus, was unter einer angemessenen Ausreisefrist zu verstehen ist. Das Ansetzen einer Ausreisefrist zielt darauf ab, festzulegen, bis wann ein Betroffener die Schweiz zu verlassen hat. Abhängig von den persönlichen Umständen bedarf ein Betroffener mehr oder weniger 406 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 lang, um seine Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz zu regeln. Angemessen ist die Ausreisefrist dann, wenn einem Betroffenen - bei objektiver Betrachtung - genügend Zeit eingeräumt wird, um seinen Aufenthalt ordentlich zu beenden und seine Ausreise zu organisieren. Das Ansetzen einer Ausreisefrist bezweckt jedoch nicht, einem Be- troffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Soweit die Migrationsbehörden diese Grundsätze beachten, kommt ihnen bei der Ansetzung der Ausreisefrist naturgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn das Migrationsamt mit einem gewissen Schematismus vorgeht und zum Beispiel bei einer bisherigen Aufenthaltsdauer von bis zu einem Jahr eine Ausreisefrist von 30 Tagen und bei über einjährigem Aufenthalt eine Ausreisefrist von 60 Tagen einräumt. Dies ist jeden- falls dann unproblematisch, wenn diese Fristen in begründeten Ein- zelfällen korrigiert werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn das Migrationsamt diese Fristen bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses reduziert. 2.2. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr in der Schweiz auf. Obschon das Migrationsamt - soweit ersichtlich - in ähnlich gelagerten Fällen eine Ausreisefrist von 60 Tagen ansetzt, wurde dem Beschwerdeführer eine doppelt so lange Ausreisefrist eingeräumt. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese sehr lange Ausreisefrist im Hinblick auf die Beendigung seines Auf- enthaltes in der Schweiz nicht ausreichen sollte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer meint, es stehe ihm eine län- gere Ausreisefrist mit Blick auf die offenbar bevorstehende Heirat zu, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Ansetzung einer Ausreisefrist nicht, einem Betroffenen Zeit einzu- räumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Dafür stehen andere Rechtsinstitute zur Verfügung. Es ist dem Beschwerde- führer unbenommen, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung zur Vorbereitung der Heirat zu beantragen. Da seine künf- 2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 407 tige Ehefrau Wohnsitz im Kanton Zürich hat, ist er diesbezüglich an die Migrationsbehörden des Kantons Zürich zu verweisen. Personalrekursgericht 2009 Arbeitszeugnis 411 I. Arbeitszeugnis 93 Kommunales Dienstverhältnis. Arbeitszeugnis - Anwendung der Grundsätze, denen ein Arbeitszeugnis zu genügen hat, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fach- und Selbst- kompetenz (Erw. II/4) und der Sozialkompetenz (Erw. II/5) sowie mit der Formulierung des Schlussabschnitts (Erw. II/6) Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 15. Juni 2009 in Sa- chen X. gegen Einwohnergemeinde Y (2-KL.2008.5). Aus den Erwägungen II. 4. 4.1. Die im umstrittenen Zeugnis enthaltenen Aussagen zur Fach- und Selbstkompetenz des Klägers vermitteln den Eindruck, es habe sich höchstens um einen durchschnittlichen Mitarbeiter gehandelt. Zwar wird dem Kläger im letzten Satz des entsprechenden Ab- schnittes attestiert, er sei "fleissig" und "pflichtbewusst" gewesen und habe seine Aufgaben "stets gut" erfüllt. Diese tendenziell posi- tive Aussage wird jedoch dadurch erheblich gemildert, dass die vor- angehenden Sätze den Eindruck erwecken, die Beklagte möchte sich so gut als möglich um eine effektive Qualifizierung drücken. So ist etwa der erste Satz ("… hatte Herr X. täglich mit Zahlen zu tun.") nur wenig aussagekräftig. Die Sätze 2 und 3 umschreiben lediglich die Stellenanforderungen und sagen nichts darüber aus, ob der Klä- ger diesen zu genügen vermochte oder nicht. Schliesslich wird zwar in Satz 4 die rasche Einarbeitung gelobt; aufgrund der langen An- stellungsdauer kommt dieser Würdigung jedoch wenig Relevanz zu.