Die Nichtaushändigung der Ausweise ist genauso wenig statthaft wie der Einzug der Ausweise während eines laufenden Verfahrens (so auch Peter Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2008, N 1 zu Art. 41). Es ist auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Bestimmung die Migrationsbehörden berechtigt wären, die Aushändigung des Ausweises nach erteilter Aufenthaltsbewilligung von weiteren Abklärungen abhängig zu machen. Zwar ist es den Behörden selbstverständlich unbenommen, bei Vorliegen entsprechender Anzeichen, gestützt auf Art. 62 f. AuG ein Verfahren betreffend Widerruf der erteilten Bewilligung einzuleiten.