Der Ausweis stellt nicht eine Bewilligung dar, sondern setzt eine solche voraus. Wurde der Aufenthalt bewilligt, sind die Ausländerausweise spätestens nach der Einreise der Betroffenen unverzüglich auszuhändigen und so lange zu belassen, als sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Nur so können die Betroffenen gegenüber Behörden und Dritten belegen, dass sie sich mit Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Die Nichtaushändigung der Ausweise ist genauso wenig statthaft wie der Einzug der Ausweise während eines laufenden Verfahrens (so auch Peter Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2008, N 1 zu Art. 41).