Den Weisungen ist zudem Folgendes zu entnehmen (Weisungen BFM zum AuG vom 1. Juli 2009; Ziffer 3.1.7): "Kann er [der Ausweis] nicht vorgewiesen werden, ist bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass die Ausländerin oder der Ausländer keine Bewilligung besitzt." Nach dem Gesagten erhellt klar, dass der Ausländerausweis ein Dokument darstellt, welches den Betroffenen bescheinigt, dass und unter welchem Titel sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Der Ausweis stellt nicht eine Bewilligung dar, sondern setzt eine solche voraus.