(…) 4. Ausländerinnen und Ausländer erhalten gemäss Art. 41 Abs. 1 AuG mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis. Art. 71 VZAE konkretisiert, dass Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, einen Ausländerausweis erhalten. Abs. 2 statuiert sodann eine Ausnahme von diesem Grundsatz, der im vorliegenden Fall jedoch nicht von Belang ist. Gemäss Art. 72 VZAE sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, den Ausländerausweis den Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Den Weisungen ist zudem Folgendes zu entnehmen (Weisungen BFM zum AuG vom 1. Juli 2009;