3.4.3. Vor diesem Hintergrund würde das Interesse der Beschwerdeführer an der Bewilligungserteilung überwiegen. Nachdem das Migrationsamt die Erteilung der Bewilligung mit dem Hinweis, es seien zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erforderlich, während Monaten hinausgezögert hat und sich nicht bei der ursprünglich abgegebenen Zusicherung behaften lassen will, würde bereits in dieser Hinsicht eine Rechtsverweigerung vorliegen. 394 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009