Trotz der vorgängigen Rückweisung durch die Vorinstanz mit der Anweisung zu ergänzender Sachverhaltsabklärung ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die erstinstanzlich zuständige Behörde nach einer erneuten Überprüfung der Akten im Lichte der Erwägungen der Einspracheinstanz zum Schluss gelangt, dass zugunsten der betroffenen Personen auf (weitere) Abklärungen vor Ort verzichtet werden kann. Für die Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschlusses vom 24. Juli 2008 im Übrigen nicht zweifelsfrei erkennbar, ob das Migrationsamt gänzlich auf Abklärungen verzichtet hatte, oder ob nach der letzten Mitteilung vom 7. Juli