Gegen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung würde sodann sprechen, dass in casu kein unbeabsichtigter Irrtum vorliegt, sondern die zuständigen Personen einen Entscheid gefällt haben, der grundsätzlich in ihrem Kompetenzbereich liegt. Trotz der vorgängigen Rückweisung durch die Vorinstanz mit der Anweisung zu ergänzender Sachverhaltsabklärung ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die erstinstanzlich zuständige Behörde nach einer erneuten Überprüfung der Akten im Lichte der Erwägungen der Einspracheinstanz zum Schluss gelangt, dass zugunsten der betroffenen Personen auf (weitere) Abklärungen vor Ort verzichtet werden kann.