3.4.2. Im vorliegenden Fall hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdeführer 2 bis 7 nach der Mitteilung des Beschlusses vom 24. Juli 2008 und dem Erhalt der entsprechenden Visumsermächtigungen darauf vertrauen durften, dass ihnen nach der Einreise in die Schweiz Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Beschwerdeführer 1 erteilt würden. Das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer 2 bis 7 in die Bewilligungserteilung wäre nicht bereits dadurch zerstört worden, dass eine juristische Mitarbeiterin des Migrationsamtes der damaligen Rechtsvertreterin am 10. September 2008 telefonisch mitteilte, dass aus Sicht der Amtsleitung ein Fehlentscheid ergangen sei.