In analoger Anwendung der Widerrufsvoraussetzungen ist nach Treu und Glauben zwischen den Interessen der gesuchstellenden Person, dass sich die Behörde an die Zusicherung hält, und dem öffentlichen Interesse an der rechtsgleichen Erteilung migrationsrechtlicher Bewilligungen abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung ist gegebenenfalls auch ein unbeabsichtigter Irrtum der Behörde in Betracht zu ziehen, wenn es sich im Lichte des wahren Sachverhaltes rechtfertigt, eine zugesicherte Bewilligung nicht zu erteilen (BGE 102 Ib 97, E. 4a). 392 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009