10 Abs. 1 VZAE). Geht man davon aus, die "Regelung des Aufenthalts" nach erfolgter Einreise beinhalte auch die definitive Bewilligungserteilung und diese könne zwingend nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, so wären der Beschluss vom 24. Juli 2008 und die anschliessenden Visumsermächtigungen für die Beschwerdeführer 2 bis 7 nicht als Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, sondern lediglich als Zusicherungen zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu qualifizieren (vgl. BGE 2A.2/2000 vom 16. Mai 2000, E. 3a).