3.4. Selbst wenn man überdies davon ausginge, der Familiennachzug sei noch nicht bewilligt worden, würde dies nicht bedeuten, dass das Migrationsamt vollkommen frei wäre, nach Einreise der Betroffenen während Monaten weitere Abklärungen vorzunehmen. 3.4.1. Sowohl unter altem als auch unter neuem Verfahrensrecht wird der bewilligungspflichtige Aufenthalt (ohne Erwerbstätigkeit) in der Schweiz nach der Anmeldung der ausländischen Person geregelt (Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 ANAV, Art. 10 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VZAE).