{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-12-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2009-25_2009-12-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3249", "Checksum": "89522d75cf0cd9b6c45894c6a69ae0a1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2009.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.12.2009 1-BE.2009.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung; Ausstellen des Ausländerausweises\nI.c. wurde der beantragte Familiennachzug durch das Migrationsamt mit entsprechendem Beschluss bewilligt (E. II./3.1.). Selbst wenn man davon ausginge, dieser Beschluss sei lediglich als Zusicherung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen zu qualifizieren, haben die betroffenen Personen grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der zugesicherten Bewilligungen (E. II./3.4.).\nDer Ausländerausweis stellt keine Bewilligung dar, sondern setzt eine solche voraus. Wurde der Aufenthalt bewilligt, sind Ausländerausweise den Betroffenen spätestens nach der Einreise auszuhändigen und so lange zu belassen, als sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten (E. II./4.)\nDie Nichtaushändigung der Ausweise während über eines Jahres stellt eine Rechtverweigerung dar (E. 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II./4.)\nDie Nichtaushändigung der Ausweise während über eines Jahres stellt eine Rechtverweigerung dar (E. II./5.).\n\n2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 389\n\nben dargestellt, weshalb das behauptete schwere Rückenleiden nicht bewiesen werden konnte. Unter diesen Umständen darf er sich indessen\nnicht darauf berufen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt,\nweil sie ein rechtzeitig angebotenen Beweis nicht abgenommen habe\n(E. II./2.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Mai\n2009 in Sachen S.K. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nund Wegweisung (1-BE.2008.28).\n\n90 Rechtsverweigerung; Ausstellen des Ausländerausweises\nI.c. wurde der beantragte Familiennachzug durch das Migrationsamt mit\nentsprechendem Beschluss bewilligt (E. II./3.1.). Selbst wenn man davon\nausginge, dieser Beschluss sei lediglich als Zusicherung zur Erteilung der\nAufenthaltsbewilligungen zu qualifizieren, haben die betroffenen Personen grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der zugesicherten Bewilligungen (E. II./3.4.).\nDer Ausländerausweis stellt keine Bewilligung dar, sondern setzt eine solche voraus. Wurde der Aufenthalt bewilligt, sind Ausländerausweise den\nBetroffenen spätestens nach der Einreise auszuhändigen und so lange zu\nbelassen, als sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten (E. II./4.)\nDie Nichtaushändigung der Ausweise während über eines Jahres stellt\neine Rechtverweigerung dar (E. II./5.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n15. Dezember 2009 in Sachen A.H.Z., N.A.H.Z., G.A.H.Z., M.A.H.Z.,\nS.A.H.Z., A.H.Z. und M.A.H.Z. betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (1-BE.2009.25).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Migrationsamt das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführer 2 bis 7 mit Entscheid vom\n24. Juli 2008 bewilligt hatte. Dies geht einerseits aus dem Beschluss\nhervor, der durch den zuständigen Sektionschef und den mit dem Fall\n390 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\noffenbar betrauten Mitarbeiter unterzeichnet wurde (\"Nach Aktenstudium und Beratung des Falls beschliessen die Unterzeichner: - der\nFamiliennachzug wird bewilligt.\") und andererseits aus der telefonischen Mitteilung an die damalige Vertreterin der Beschwerdeführer\n(\"Mitteilung an Rechtsvertreterin, dass FN bewilligt wurde und dass\ndas Migrationsamt des Kantons Aargau die Schweizerische Vertretung in Tansania ermächtigen wird, für die Kinder Einreisevisa auszufertigen.\").\nVon einer bereits erteilten Bewilligung ist auch deshalb auszugehen, weil nicht ersichtlich ist und dem Gesetz auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Migrationsbehörden mit Blick auf\ndie Bewilligungserteilung noch Handlungen vornehmen oder Entscheide fällen müssten, um die Bewilligungserteilung abzuschliessen.\nBezüglich der heute über 18-jährigen Beschwerdeführerin 2\nliegt mit der durch das BFM erteilten Visumsermächtigung zudem\nimplizit die erforderliche Zustimmung des BFM vor.\nAnders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn nicht eine\nklare Bewilligungserteilung sondern lediglich eine Zusicherung zur\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt worden wäre. Davon\nkann jedoch vorliegend aufgrund der unmissverständlichen Aktenlage keine Rede sein.\nAn der bereits erteilten Bewilligung ändert überdies auch\nnichts, dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 8. April\n2008 die Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und\nzur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die\nzuständige Sektion des Migrationsamtes zurückgewiesen hatte. Es\nsteht dem Rechtsdienst als Rechtsmittelbehörde zwar zu, eine Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Fällung eines neuen Entscheids zurückzuweisen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Migrationsamt im\nAnschluss daran nicht aufgrund weiterer Überlegungen (insbesondere einer antizipierten Beweiswürdigung) zum Schluss kommen\nkann, ein beantragter Familiennachzug sei nun ohne weitere Sachverhaltsabklärungen zu bewilligen.\n(…)\n2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 391\n\n"}