Gestützt auf Art. 7 VStR kann jedoch darauf verzichtet werden, diejenige natürliche Person zu ermitteln, welche – vorsätzlich oder fahrlässig - gegen die Meldepflicht verstossen hat, wenn dies Untersuchungsmassnahmen bedingen würde, die mit Blick auf die auszufällende Strafe unverhältnismässig wären; statt dessen kann die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.