Der Arbeitgeber ist jedoch - wie bereits erwähnt (vgl. E. II/1.3) - von der Meldepflicht befreit, wenn die Einreise der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz einem migrationsrechtlichen Bewilligungsverfahren unterliegt (Art. 7 Abs. 1 [der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendeverordnung, EntsV) vom 21. Mai 2004]). Bei Verstössen gegen die Meldepflicht von Art. 6 EntsG kann die zuständige kantonale Behörde eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5'000.-- aussprechen, wobei Art. 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStR) vom 22. März 1974 anwendbar ist (Art. 9 Abs. 2 lit.