Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden und keinesfalls willkürlich, wenn sowohl das Migrationsamt als auch die Vorinstanz zum Schluss gelangten, dass die behauptete schlechte Auftragslage nicht der Grund für die Entlassung der Arbeitnehmer A.B., F.B. und M.S. war, sondern die Übertragung der entsprechenden Arbeitsverhältnisse auf den Beschwerdeführer einzig dem Zweck diente, die Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu umgehen. Der Beschwerdeführer kann somit nicht als Arbeitgeber im Sinne der Entsendevorschriften betrachtet werden. 4. 4.1. Gemäss Art.