Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in B. offenbar nicht über eine für die Führung eines Malerbetriebs erforderliche Betriebsstätte, an welcher das Material und die Werkzeuge gelagert werden könnten. Zudem wurden die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer A.B., F.B. und M.S. zwar zivilrechtlich von der M.R. GmbH auf den Beschwerdeführer übertragen und soll dessen Unternehmen im August 2008 gemäss eigenen Angaben über zwölf Angestellte verfügt haben. Diesbezüglich fällt jedoch auf, dass beispielswiese die beiden Arbeitnehmer A.B. und M.S. vom Beschwerdeführer lediglich zeitlich befristet, vom 9. Juli bis zum 10. Oktober 2008, angestellt wurden.