Zwar legte er im Verlauf des Verfahrens einen am 30. Juni 2008 abgeschlossenen Mietvertrag für ein "Malerbüro" von 15m2 Fläche zu einem Preis von monatlich EUR 144.80 netto vor und gab an, an diesem Ort eine Teilzeitangestellte während 28 Stunden pro Woche zu beschäftigen. Sämtliche aktenkundige Korrespondenz des Beschwerdeführers wurde indessen nicht von B., sondern von D. aus versandt. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in B. offenbar nicht über eine für die Führung eines Malerbetriebs erforderliche Betriebsstätte, an welcher das Material und die Werkzeuge gelagert werden könnten.