77 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Arbeitgebereigenschaft im Sinne des Entsendegesetzes. Bezweckt die Übertragung von Arbeitsverhältnissen einzig die Umgehung der Entsendevorschriften, so fehlt es dem zivilrechtlichen Arbeitgeber an der Arbeitgebereigenschaft im Sinne des Entsendegesetzes (E. II./3.). Ein Verstoss gegen die Meldepflicht ist auch dann zu bejahen, wenn eine (natürliche oder juristische) Person, die vortäuscht, Arbeitgeber im Sinne der Entsendevorschriften zu sein, eine entsprechende Meldung bei der zuständigen kantonalen Behörde veranlasst (E. II./4.).