{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-06-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2009-15_2010-06-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3139", "Checksum": "5168cdb921def9d48b475757c3a31cfe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2009.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.06.2010 1-BE.2009.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Oktober 2009, die sowohl ein Rechtsbegehren als auch eine\nBegründung enthält, als verspätet.\n\n77 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Arbeitgebereigenschaft im Sinne des\nEntsendegesetzes.\nBezweckt die Übertragung von Arbeitsverhältnissen einzig die Umgehung\nder Entsendevorschriften, so fehlt es dem zivilrechtlichen Arbeitgeber an\nder Arbeitgebereigenschaft im Sinne des Entsendegesetzes (E. II./3.).\nEin Verstoss gegen die Meldepflicht ist auch dann zu bejahen, wenn eine\n(natürliche oder juristische) Person, die vortäuscht, Arbeitgeber im Sinne\nder Entsendevorschriften zu sein, eine entsprechende Meldung bei der\nzuständigen kantonalen Behörde veranlasst (E. II./4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Juni\n2010 in Sachen K.R. betreffend Verstoss gegen Entsendevorschriften\n(1-BE.2009.15).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.1.\nMit dem [Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) vom 21. Juni 1999] wird bezweckt, die Erbringung\ngrenzüberschreitender Dienstleistungen zu erleichtern und insbesondere hinsichtlich kurzzeitiger Dienstleistungen zu liberalisieren\n(Art. 1 lit. b FZA). Mit dieser Formulierung wird gleichzeitig klargestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht in vollem Umfang eingeführt werden soll, namentlich nicht soweit es um Dienstleistungen\ngeht, die während längerer Zeit bzw. dauernd erbracht werden sollen.\nAufgrund dieser Zielsetzung des Freizügigkeitsabkommens erscheint es zwar grundsätzlich zulässig, wenn ein Dienstleistungserbringer, der seine 90 bewilligungsfreien Tage im betreffenden Kalenderjahr aufgebraucht hat, Arbeitnehmer entlässt und diese Arbeitnehmer - soweit sie selber noch über bewilligungsfreie Tage verfü-\n2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 365\n\ngen - von einem anderen Arbeitgeber für die verbleibenden Tage in\neinen Vertragsstaat entsandt werden. Ein solches Vorgehen kann indessen dann keinen Rechtsschutz beanspruchen, wenn die Übertragung der Anstellungsverhältnisse einzig dazu dienen soll, die 90-Ta-\nge-Regel von Art. 5 Abs. 1 FZA zu umgehen.\n3.2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid\nvom 9. März 2009 zutreffend festgehalten hat, bestehen in casu verschiedene Indizien, die auf das Vorliegen eines Umgehungstatbestandes hinweisen.\nSo fällt etwa die Gründung der Einzelfirma des Beschwerdeführers zeitlich zusammen mit dem Aufbrauchen der bewilligungsfreien Tage durch die M.R. GmbH. Der M.R. GmbH wurde im Anschluss an die Meldung vom 16. Juni 2008 durch das Migrationsamt\neröffnet, dass die maximale Höchstdauer überschritten werde und die\nMeldung nochmals gekürzt eingegeben werden müsse. Am 4. Juli\n2008 meldete der Beschwerdeführer daraufhin bei der Bundesagentur für Arbeit seinen neuen Betrieb mit Sitz in B. an.\nWährend bei der Anmeldung der neuen Firma des Beschwerdeführers als Tätigkeitsgebiet \"Raumausstattung\" angegeben wurde,\nerledigte das Unternehmen in der Folge offenbar ebenso wie die\nM.R. GmbH Malerarbeiten. Zwischen den beiden Unternehmen besteht folglich Branchenidentität.\nAuch in personeller Hinsicht sind die beiden Unternehmen auffallend eng miteinander verbunden. Bei K.R., dem Inhaber der Firma\nK.R., R.F., handelt es sich um den Vater von R.R., dem Geschäftsführer der M.R. GmbH. Vater und Sohn wohnen ferner an der gleichen Adresse, wo sich gleichzeitig der Firmensitz der M.R. GmbH\nbefindet. Die M.R. GmbH wirbt zudem im Briefkopf ihres Schreibens vom 23. Juli 2008 damit als \"Familienbetrieb über 27 Jahre im\nDienst der Kunden\" zu stehen. Die M.R. GmbH wurde indessen erst\nim Jahre 2002 gegründet und bezieht sich mit der angegebenen Jahrzahl offensichtlich auf das durch den Beschwerdeführer im Jahre\n1981 gegründete ursprüngliche Einzelunternehmen \"Malerbetrieb\nK.R., D.\". Die weitgehende personelle Identität der beiden Unternehmen wird weiter dadurch bestätigt, dass die beiden Anwaltsvollmachten vom 29. August 2008 und vom 4. November 2008 dieselbe\n366 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\n"}