86 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Die in Art. 50 Abs. 2 AuG sowie in der Botschaft exemplarisch aufgezählten wichtigen persönlichen Gründe, welche einen Verbleib in der Schweiz erforderlich machen können, betreffen einerseits besondere Umstände bei der Auflösung der Familiengemeinschaft. Andererseits ist das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ebenfalls als wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu betrachten (E. II./5.1.).