um eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern um die Erzielung eines Zusatzeinkommens durch eine Drittperson unter Mitwirkung des Übersiedelnden, womit die Hauptbedingung für die Erteilung einer erwerbslosen Wohnsitznahme umgangen würde. Bei genauer Betrachtung widerspricht es dem Sinn und Zweck einer erwerbslosen Wohnsitznahme, wenn diese einem Garanten indirekt erweiterte Arbeitsmöglichkeiten verschafft und erst durch das erzielte Zusatzeinkommen die erforderliche Leistungsfähigkeit des Garanten erreicht werden kann.