{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-11-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2008-37_2009-11-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3244", "Checksum": "835cc268cc00bc4d1a136196f088ad29"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2008.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.11.2009 1-BE.2008.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Kann ein Zusatzeinkommen jedoch nur unter Mitwirkung des Übersiedelnden erzielt werden, wird die Hauptbedingung der erwerbslosen Wohnsitznahme (ausreichende finanzielle Mittel) umgangen (E. II./7.3.).\n\n2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 383\n\nII. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des\nMigrationsamts\n\n85 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme; ausreichende finanzielle Mittel; Unterstützung durch Dritte\nKünftige Einnahmen Dritter, die den Übersiedelnden unterstützen, sind\ngrundsätzlich zu berücksichtigen. Kann ein Zusatzeinkommen jedoch\nnur unter Mitwirkung des Übersiedelnden erzielt werden, wird die\nHauptbedingung der erwerbslosen Wohnsitznahme (ausreichende finanzielle Mittel) umgangen (E. II./7.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n27. November 2009 in Sachen I.K. betreffend Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme (1-BE.2008.37).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 7.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der Berechnung der finanziellen Mittel zwar auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen, eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung jedoch ebenfalls zu berücksichtigen sei. Sie werde im Falle einer Wohnsitznahme\ndie Betreuung ihres Enkelkindes übernehmen, weshalb ihre Schwiegertochter einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne und zudem\nkeine Betreuungskosten für ihr Kind mehr anfallen würden. (…)\n7.3. (…) Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend,\ndass eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung grundsätzlich zu\nberücksichtigen ist (vgl. BGE 122 II 1, E. 3c). Von einer solchen ist\naber in Bezug auf die hier zu beurteilende Konstellation nur dann\nauszugehen, wenn sie unabhängig von der Bewilligung des Gesuchs\num erwerbslose Wohnsitznahme eintritt (wie beispielsweise eine\nLohnerhöhung oder der konkret bevorstehende Beginn eines neuen\nArbeitsverhältnisses eines Garanten). Vorliegend geht es somit nicht\n384 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\num eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern um die Erzielung eines Zusatzeinkommens durch eine Drittperson unter Mitwirkung des Übersiedelnden,\nwomit die Hauptbedingung für die Erteilung einer erwerbslosen\nWohnsitznahme umgangen würde. Bei genauer Betrachtung widerspricht es dem Sinn und Zweck einer erwerbslosen Wohnsitznahme,\nwenn diese einem Garanten indirekt erweiterte Arbeitsmöglichkeiten\nverschafft und erst durch das erzielte Zusatzeinkommen die erforderliche Leistungsfähigkeit des Garanten erreicht werden kann. Die\nnotwendigen finanziellen Mittel zur erwerbslosen Wohnsitznahme\nmüssen unabhängig von der Übersiedlung in die Schweiz vorhanden\nsein. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die notwendigen finanziellen Mittel nur dann erarbeitet werden können, wenn die Beschwerdeführerin in die Schweiz übersiedelt und die Kindesbetreuung übernimmt. Die so erreichte Leistungsfähigkeit steht zudem unter dem\nVorbehalt, dass die Schwiegertochter effektiv ein Zusatzeinkommen\nerzielen kann. Abgesehen davon, dass dies aufgrund der aktuellen\nArbeitsmarktlage keinesfalls garantiert ist, steht auch nicht fest, dass\ndie Familienplanung der 27-jährigen Schwiegertochter definitiv abgeschlossen ist. Selbst wenn die Schwiegertochter ein Zusatzeinkommen erzielen könnte, wäre noch zu klären, ob dieses Einkommen mit\nBlick auf die Sicherheit der Leistungsfähigkeit überhaupt berücksichtigt werden könnte.\nDas in Aussicht gestellte Zusatzeinkommen der Schwiegertochter kann somit nicht berücksichtigt werden.\n\n86 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche\nGründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG\nDie in Art. 50 Abs. 2 AuG sowie in der Botschaft exemplarisch aufgezählten wichtigen persönlichen Gründe, welche einen Verbleib in der Schweiz\nerforderlich machen können, betreffen einerseits besondere Umstände bei\nder Auflösung der Familiengemeinschaft. Andererseits ist das Vorliegen\neines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ebenfalls als wichtiger\npersönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu betrachten\n(E. II./5.1.).\n"}