2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 383 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 85 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznah- me; ausreichende finanzielle Mittel; Unterstützung durch Dritte Künftige Einnahmen Dritter, die den Übersiedelnden unterstützen, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Kann ein Zusatzeinkommen jedoch nur unter Mitwirkung des Übersiedelnden erzielt werden, wird die Hauptbedingung der erwerbslosen Wohnsitznahme (ausreichende finan- zielle Mittel) umgangen (E. II./7.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. November 2009 in Sachen I.K. betreffend Aufenthaltsbewilligung zur er- werbslosen Wohnsitznahme (1-BE.2008.37). Aus den Erwägungen II. 7.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der Berech- nung der finanziellen Mittel zwar auf die aktuellen Verhältnisse ab- zustellen, eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung jedoch eben- falls zu berücksichtigen sei. Sie werde im Falle einer Wohnsitznahme die Betreuung ihres Enkelkindes übernehmen, weshalb ihre Schwie- gertochter einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne und zudem keine Betreuungskosten für ihr Kind mehr anfallen würden. (…) 7.3. (…) Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 122 II 1, E. 3c). Von einer solchen ist aber in Bezug auf die hier zu beurteilende Konstellation nur dann auszugehen, wenn sie unabhängig von der Bewilligung des Gesuchs um erwerbslose Wohnsitznahme eintritt (wie beispielsweise eine Lohnerhöhung oder der konkret bevorstehende Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses eines Garanten). Vorliegend geht es somit nicht 384 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 um eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung im Sinne der zitier- ten Rechtsprechung, sondern um die Erzielung eines Zusatzeinkom- mens durch eine Drittperson unter Mitwirkung des Übersiedelnden, womit die Hauptbedingung für die Erteilung einer erwerbslosen Wohnsitznahme umgangen würde. Bei genauer Betrachtung wider- spricht es dem Sinn und Zweck einer erwerbslosen Wohnsitznahme, wenn diese einem Garanten indirekt erweiterte Arbeitsmöglichkeiten verschafft und erst durch das erzielte Zusatzeinkommen die erforder- liche Leistungsfähigkeit des Garanten erreicht werden kann. Die notwendigen finanziellen Mittel zur erwerbslosen Wohnsitznahme müssen unabhängig von der Übersiedlung in die Schweiz vorhanden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die notwendigen finanziel- len Mittel nur dann erarbeitet werden können, wenn die Beschwerde- führerin in die Schweiz übersiedelt und die Kindesbetreuung über- nimmt. Die so erreichte Leistungsfähigkeit steht zudem unter dem Vorbehalt, dass die Schwiegertochter effektiv ein Zusatzeinkommen erzielen kann. Abgesehen davon, dass dies aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktlage keinesfalls garantiert ist, steht auch nicht fest, dass die Familienplanung der 27-jährigen Schwiegertochter definitiv ab- geschlossen ist. Selbst wenn die Schwiegertochter ein Zusatzeinkom- men erzielen könnte, wäre noch zu klären, ob dieses Einkommen mit Blick auf die Sicherheit der Leistungsfähigkeit überhaupt berück- sichtigt werden könnte. Das in Aussicht gestellte Zusatzeinkommen der Schwiegertoch- ter kann somit nicht berücksichtigt werden. 86 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Die in Art. 50 Abs. 2 AuG sowie in der Botschaft exemplarisch aufgezähl- ten wichtigen persönlichen Gründe, welche einen Verbleib in der Schweiz erforderlich machen können, betreffen einerseits besondere Umstände bei der Auflösung der Familiengemeinschaft. Andererseits ist das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ebenfalls als wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu betrachten (E. II./5.1.).