{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-07-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2008-32_2009-07-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3246", "Checksum": "ac613e5688cacb518ab37d6fe65de947"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2008.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.07.2009 1-BE.2008.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung; längerfristige Freiheitsstrafe\nFür die Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt oder nicht, ist unbeachtlich, ob diese bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen worden sind. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG stellt explizit auf die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und nicht auf den Vollzug einer solchen ab (E. II./3.5.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:30", "Checksum": "37c973e4b53067cf9124b31cabf75b83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.07.2009 1-BE.2008.32\nRegeste:\nWiderruf der Niederlassungsbewilligung; längerfristige Freiheitsstrafe\nFür die Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt oder nicht, ist unbeachtlich, ob diese bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen worden sind. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG stellt explizit auf die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und nicht auf den Vollzug einer solchen ab (E. II./3.5.).\n\n2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 387\n\n87 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; längerfristige Freiheitsstrafe\nFür die Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt oder nicht, ist\nunbeachtlich, ob diese bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen worden\nsind. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG stellt explizit\nauf die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und nicht auf\nden Vollzug einer solchen ab (E. II./3.5.).\n\nEntscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009 in Sachen\nA.A. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung\n(1-BE.2008.32).\nBestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010\n(2C_589/2009).\n\n88 Verfahren; Verfahrensbeginn bei von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren\nBei von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren wird hinsichtlich des Verfahrensbeginns in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt abgestellt, in\nwelchem der ausländischen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde\n(E. II./1.4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009\nin Sachen M.C., H.C., H.C. und E.A.C. betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2009.9).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 1.4. […] Der Aufenthalt einer ausländischen Person stellt aus\nmigrationsrechtlicher Sicht einen Dauersachverhalt dar und muss\nsomit immer wieder kontrolliert bzw. neu geregelt werden. Dem Migrationsamt können durch andere Amtsstellen (oder auch Private)\nlaufend Mitteilungen zugehen, welche in migrationsrechtlicher Hinsicht von Relevanz sein können (beispielsweise Mitteilungen betreffend Wohnsitzwechsel, Trennung oder Scheidung, strafrechtliche\nVorfälle sowie Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person). Bei Eingang solcher Informationen muss das Migrationsamt\n"}