2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 387 87 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; längerfristige Freiheitsstrafe Für die Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt oder nicht, ist unbeachtlich, ob diese bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen worden sind. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG stellt explizit auf die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und nicht auf den Vollzug einer solchen ab (E. II./3.5.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009 in Sachen A.A. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2008.32). Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010 (2C_589/2009). 88 Verfahren; Verfahrensbeginn bei von Amtes wegen eingeleiteten Verfah- ren Bei von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren wird hinsichtlich des Ver- fahrensbeginns in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt abgestellt, in welchem der ausländischen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde (E. II./1.4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009 in Sachen M.C., H.C., H.C. und E.A.C. betreffend Erlöschen der Niederlas- sungsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2009.9). Aus den Erwägungen II. 1.4. […] Der Aufenthalt einer ausländischen Person stellt aus migrationsrechtlicher Sicht einen Dauersachverhalt dar und muss somit immer wieder kontrolliert bzw. neu geregelt werden. Dem Mi- grationsamt können durch andere Amtsstellen (oder auch Private) laufend Mitteilungen zugehen, welche in migrationsrechtlicher Hin- sicht von Relevanz sein können (beispielsweise Mitteilungen betref- fend Wohnsitzwechsel, Trennung oder Scheidung, strafrechtliche Vorfälle sowie Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Per- son). Bei Eingang solcher Informationen muss das Migrationsamt