92 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefall und berufliche Integration Bei der Beurteilung, ob ein Ausländer beruflich integriert ist, darf bei langer Anwesenheitsdauer nicht ausschliesslich auf die vorangehenden zwei Jahre abgestellt werden. Vielmehr sind die beruflichen Aktivitäten während der gesamten Aufenthaltsdauer massgebend (E. II./5.4.1.).