grund der Meldung der Einwohnerkontrolle W. vom 4. April 2007 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2006 in der Schweiz längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging und dafür auch eine Steuererklärung einreichte. Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 die Steuererklärung für das Jahr 2006 zusammen mit ihrem Ehemann unterzeichnet. 4.2. Die Übersicht über die aus den Akten hervorgehenden Fakten sagt wenig über die Lebensumstände der Beschwerdeführer in der Schweiz oder im Kosovo aus. Es liegen keine Angaben zu Reisen in die Heimat und zur Dauer der Aufenthalte der Beschwerdeführer in der Heimat vor.