Im Oktober 2002 erfolgte gemäss den Bewilligungskopien in den Akten ein Umzug an die bis heute als Wohnort angegebene [Adresse ebenfalls] in W. Näheres über die Wohnumstände der Beschwerdeführer (Miete, Grösse der Wohnung, Mitbewohner etc.) ist den Akten nicht zu entnehmen. Aus den Bewilligungskopien geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 nie einer Erwerbstätigkeit nachging, sondern sich zum Verbleib beim Ehegatten in der Schweiz aufhielt bzw. aufhält. Hinsichtlich der Beschwerdeführer 2 und 3 ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz die Primarschule besuchten.