4. 4.1. Zur Frage des Lebensmittelpunkts der Beschwerdeführer lässt sich den Akten entnehmen, dass sie sich seit 1993 bzw. 1998 (Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz aufhielten bzw. aufhalten. Ab 1994 wohnten die Beschwerdeführer zusammen mit dem Ehemann bzw. Vater […] in W. Im Oktober 2002 erfolgte gemäss den Bewilligungskopien in den Akten ein Umzug an die bis heute als Wohnort angegebene [Adresse ebenfalls] in W. Näheres über die Wohnumstände der Beschwerdeführer (Miete, Grösse der Wohnung, Mitbewohner etc.) ist den Akten nicht zu entnehmen.