Nicht massgeblich, auch nicht subsidiär, ist dabei der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes. Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 18. August 1993 (2A.126/1993) mit aller Deutlichkeit ausführt, ist insbesondere nicht darauf abzustellen, ob der betroffene Ausländer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen wollte, vor allem dann nicht, wenn den fremdenpolizeilichen Behörden keine vorgängige Mitteilung des künftigen Auslandaufenthalts gemacht wurde. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes und damit für die analoge Anwendung von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG ist die Intensität der Beziehung des Betroffenen zu einem Ort.