ANAG nicht direkt anzuwenden, wenn keine der beiden darin genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die erwähnte Bestimmung kann aber dennoch Grundlage für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sein, wenn aufgrund der konkreten Umstände darauf geschlossen werden muss, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer innert der fraglichen Zeitspanne ausserhalb der Schweiz befunden hat. Der Lebensmittelpunkt muss nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände bestimmt werden. Nicht massgeblich, auch nicht subsidiär, ist dabei der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes.