ten sich schon längere Zeit im Kosovo auf, an, die Beschwerdeführer hätten ihren Lebensmittelpunkt in die Heimat verlegt. Dass einer der drei Beschwerdeführer sich je während einer Zeitdauer von mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten hätte, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden und wird von der Vorinstanz auch nicht dargelegt. 3. Wie das Rekursgericht bereits in früheren Entscheiden zu diesem Thema gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG nicht direkt anzuwenden, wenn keine der beiden darin genannten Voraussetzungen erfüllt ist.