{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-08-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2008-2_2008-08-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3358", "Checksum": "dc3480c69526102f8f20f722bd98a3d4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2008.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.08.2008 1-BE.2008.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.).\nAnaloge Anwendung von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG bei Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland (E. II./3.).\nZur Feststellung des Lebensmittelpunktes müssen die Lebensumstände sämtlicher Beschwerdeführer einzeln abgeklärt werden; eine Gesamtbetrachtung der Familienmitglieder ist nicht zulässig (E. II./4.).\n\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 423\n\nAkten beizuziehen. Nachdem jedoch in den Akten des Kantons Luzern das dem Beschwerdeführer heute zur Last gelegte Verhalten\nhinreichend dokumentiert ist, kann ihm nicht mehr vorgeworfen\nwerden, er habe wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen.\n\n91 Erlöschen der Niederlassungsbewilligigung; Bestimmen des Lebensmittelpunktes\nVoraussetzungen für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG (E. II./2.).\nAnaloge Anwendung von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG bei Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland (E. II./3.).\nZur Feststellung des Lebensmittelpunktes müssen die Lebensumstände\nsämtlicher Beschwerdeführer einzeln abgeklärt werden; eine Gesamtbetrachtung der Familienmitglieder ist nicht zulässig (E. II./4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August\n2008 in Sachen E.V., L.V. und B.V. betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung (1-BE.2008.2).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer\nwährend sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Stellt er vor\nderen Ablauf ein entsprechendes Begehren, so kann diese Frist bis\nauf zwei Jahre verlängert werden.\nIm vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass sich\ndie Beschwerdeführer nie definitiv aus der Schweiz abgemeldet haben. Wie es sich mit den Auslandaufenthalten der Beschwerdeführer\nverhält, geht aus den Akten nicht konkret hervor. Die Vorinstanz\nnimmt gestützt auf eine Aussage einer weiteren Tochter, die in den\nAkten nicht dokumentiert, sondern nur in einem Schreiben des Migrationsamtes zitiert wird, und gestützt auf eine ebenfalls nicht protokollierte Aussage des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer gegenüber der Einwohnerkontrolle W., Ehefrau und Kinder hiel-\n424 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nten sich schon längere Zeit im Kosovo auf, an, die Beschwerdeführer\nhätten ihren Lebensmittelpunkt in die Heimat verlegt. Dass einer der\ndrei Beschwerdeführer sich je während einer Zeitdauer von mehr als\nsechs Monaten im Ausland aufgehalten hätte, kann den vorliegenden\nAkten nicht entnommen werden und wird von der Vorinstanz auch\nnicht dargelegt.\n3. Wie das Rekursgericht bereits in früheren Entscheiden zu diesem Thema gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG nicht direkt anzuwenden,\nwenn keine der beiden darin genannten Voraussetzungen erfüllt ist.\nDie erwähnte Bestimmung kann aber dennoch Grundlage für das\nErlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin\nsein, wenn aufgrund der konkreten Umstände darauf geschlossen\nwerden muss, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer\ninnert der fraglichen Zeitspanne ausserhalb der Schweiz befunden\nhat. Der Lebensmittelpunkt muss nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände bestimmt werden. Nicht massgeblich, auch\nnicht subsidiär, ist dabei der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes.\nWie das Bundesgericht im Entscheid vom 18. August 1993\n(2A.126/1993) mit aller Deutlichkeit ausführt, ist insbesondere nicht\ndarauf abzustellen, ob der betroffene Ausländer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen wollte, vor allem dann nicht, wenn den\nfremdenpolizeilichen Behörden keine vorgängige Mitteilung des\nkünftigen Auslandaufenthalts gemacht wurde.\nAusschlaggebend für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes\nund damit für die analoge Anwendung von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG\nist die Intensität der Beziehung des Betroffenen zu einem Ort. Zu\nmessen sind dabei objektive Umstände wie beispielsweise die Wohnverhältnisse, Beziehungen zu Familienangehörigen, Bekannten und\nFreunden oder der Aufbewahrungsort der persönlichen Gegenstände.\nEin weiteres Indiz für den Lebensmittelpunkt stellt zudem die Dauer\nder Aufenthalte an den zur Diskussion stehenden Orten dar. Nicht\nzulässig ist es, den Lebensmittelpunkt allein an der Dauer der Aufenthalte im Ausland bzw. in der Schweiz zu messen (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Rekursgerichts vom 15. August 2003,\nBE.2003.00014, E. 2a, S. 5).\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 425\n\n"}