2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 423 Akten beizuziehen. Nachdem jedoch in den Akten des Kantons Lu- zern das dem Beschwerdeführer heute zur Last gelegte Verhalten hinreichend dokumentiert ist, kann ihm nicht mehr vorgeworfen werden, er habe wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen. 91 Erlöschen der Niederlassungsbewilligigung; Bestimmen des Lebensmit- telpunktes Voraussetzungen für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ge- mäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG (E. II./2.). Analoge Anwendung von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG bei Verlegung des Le- bensmittelpunktes ins Ausland (E. II./3.). Zur Feststellung des Lebensmittelpunktes müssen die Lebensumstände sämtlicher Beschwerdeführer einzeln abgeklärt werden; eine Gesamtbe- trachtung der Familienmitglieder ist nicht zulässig (E. II./4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August 2008 in Sachen E.V., L.V. und B.V. betreffend Erlöschen der Niederlassungs- bewilligung (1-BE.2008.2). Aus den Erwägungen II. 2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlas- sungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Stellt er vor deren Ablauf ein entsprechendes Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden. Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass sich die Beschwerdeführer nie definitiv aus der Schweiz abgemeldet ha- ben. Wie es sich mit den Auslandaufenthalten der Beschwerdeführer verhält, geht aus den Akten nicht konkret hervor. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf eine Aussage einer weiteren Tochter, die in den Akten nicht dokumentiert, sondern nur in einem Schreiben des Mi- grationsamtes zitiert wird, und gestützt auf eine ebenfalls nicht pro- tokollierte Aussage des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdefüh- rer gegenüber der Einwohnerkontrolle W., Ehefrau und Kinder hiel- 424 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 ten sich schon längere Zeit im Kosovo auf, an, die Beschwerdeführer hätten ihren Lebensmittelpunkt in die Heimat verlegt. Dass einer der drei Beschwerdeführer sich je während einer Zeitdauer von mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten hätte, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden und wird von der Vorinstanz auch nicht dargelegt. 3. Wie das Rekursgericht bereits in früheren Entscheiden zu die- sem Thema gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest- gehalten hat, ist Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG nicht direkt anzuwenden, wenn keine der beiden darin genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die erwähnte Bestimmung kann aber dennoch Grundlage für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sein, wenn aufgrund der konkreten Umstände darauf geschlossen werden muss, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer innert der fraglichen Zeitspanne ausserhalb der Schweiz befunden hat. Der Lebensmittelpunkt muss nach der Gesamtheit der objekti- ven, äusseren Umstände bestimmt werden. Nicht massgeblich, auch nicht subsidiär, ist dabei der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes. Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 18. August 1993 (2A.126/1993) mit aller Deutlichkeit ausführt, ist insbesondere nicht darauf abzustellen, ob der betroffene Ausländer seinen Lebensmittel- punkt ins Ausland verlegen wollte, vor allem dann nicht, wenn den fremdenpolizeilichen Behörden keine vorgängige Mitteilung des künftigen Auslandaufenthalts gemacht wurde. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes und damit für die analoge Anwendung von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG ist die Intensität der Beziehung des Betroffenen zu einem Ort. Zu messen sind dabei objektive Umstände wie beispielsweise die Wohn- verhältnisse, Beziehungen zu Familienangehörigen, Bekannten und Freunden oder der Aufbewahrungsort der persönlichen Gegenstände. Ein weiteres Indiz für den Lebensmittelpunkt stellt zudem die Dauer der Aufenthalte an den zur Diskussion stehenden Orten dar. Nicht zulässig ist es, den Lebensmittelpunkt allein an der Dauer der Auf- enthalte im Ausland bzw. in der Schweiz zu messen (vgl. zum Gan- zen: Entscheid des Rekursgerichts vom 15. August 2003, BE.2003.00014, E. 2a, S. 5). 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 425 4. 4.1. Zur Frage des Lebensmittelpunkts der Beschwerdeführer lässt sich den Akten entnehmen, dass sie sich seit 1993 bzw. 1998 (Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz aufhielten bzw. aufhalten. Ab 1994 wohnten die Beschwerdeführer zusammen mit dem Ehemann bzw. Vater […] in W. Im Oktober 2002 erfolgte gemäss den Bewilli- gungskopien in den Akten ein Umzug an die bis heute als Wohnort angegebene [Adresse ebenfalls] in W. Näheres über die Wohnum- stände der Beschwerdeführer (Miete, Grösse der Wohnung, Mitbe- wohner etc.) ist den Akten nicht zu entnehmen. Aus den Bewilli- gungskopien geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 nie einer Erwerbstätigkeit nachging, sondern sich zum Verbleib beim Ehegatten in der Schweiz aufhielt bzw. aufhält. Hinsichtlich der Be- schwerdeführer 2 und 3 ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz die Primarschule besuchten. Ob sie die Schule in der Schweiz später verliessen und im Kosovo zur Schule gingen, ist nicht restlos geklärt, da der entsprechende Schulbericht nicht vorliegt. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass alle drei Be- schwerdeführer von 1999 bis 2007 ununterbrochen in der Schweiz krankenversichert waren, wobei alle eingereichten Versicherungspo- licen an A.V., […], W., - offenbar einen älteren Sohn - adressiert sind. Zudem enthalten die Akten die Erklärung des Ehemanns bzw. Vaters der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2006, wonach die Be- schwerdeführer manchmal die gemeinsame Wohnung wegen eheli- cher Probleme verlassen und sich bei einem Onkel aufgehalten hät- ten. Da er nicht gewusst habe, wo sich die Beschwerdeführer auf- hielten, habe er angenommen, sie seien im Ausland gewesen, wes- halb er dies der Einwohnerkontrolle gegenüber so geäussert habe. Er wisse nun aber, dass sie beim erwähnten Onkel gewesen seien. Der erwähnte Onkel gab die Erklärung ab, die Beschwerdeführer hätten sich in den letzten vier Jahren häufig bei ihm aufgehalten. Schliess- lich enthält die Akte des Ehemanns bzw. Vaters der Beschwerdefüh- rer das Meldeformular der Einwohnerkontrolle W. vom 10. Januar 2007, wonach die Ehe getrennt sei. Über den Hintergrund dieser Meldung, den Zeitpunkt der Trennung und den Anlass zur Mitteilung an das Migrationsamt lässt sich den Akten nichts entnehmen. Auf- 426 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 grund der Meldung der Einwohnerkontrolle W. vom 4. April 2007 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2006 in der Schweiz längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging und dafür auch eine Steuererklärung einreichte. Zudem hat die Beschwerdefüh- rerin 1 die Steuererklärung für das Jahr 2006 zusammen mit ihrem Ehemann unterzeichnet. 4.2. Die Übersicht über die aus den Akten hervorgehenden Fakten sagt wenig über die Lebensumstände der Beschwerdeführer in der Schweiz oder im Kosovo aus. Es liegen keine Angaben zu Reisen in die Heimat und zur Dauer der Aufenthalte der Beschwerde- führer in der Heimat vor. Soweit die Lebensumstände der Beschwer- deführer überhaupt geklärt wurden, erfolgte die entsprechende Prü- fung nicht für jede der drei Personen einzeln, sondern in globo. Auch dort, wo sich dem Migrationsamt und der Vorinstanz einfache Klä- rungsmöglichkeiten angeboten hätten, die nicht von der Mitwirkung der Beschwerdeführer abhingen, wurden keine weiteren Ermitt- lungen angestellt. So wurde es beispielsweise unterlassen, bei der zu- ständigen Schulbehörde W. direkt einen Schulbericht einzufordern oder die Wohnumstände […] polizeilich klären zulassen. Weder wur- den die Reisepapiere der Beschwerdeführer auf Hinweise zur Reise- tätigkeit geprüft noch die Beschwerdeführer selber zu ihren Lebens- umständen (Schule, Arbeit, Wohnung, Freunde, Verwandte, Ehe etc.) befragt. […] 5.2. Unter diesen Umständen ist der Einspracheentscheid der Vorin- stanz vom 17. Dezember 2007 in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. b EGAR aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachver- halts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 92 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefall und berufliche Integra- tion Bei der Beurteilung, ob ein Ausländer beruflich integriert ist, darf bei langer Anwesenheitsdauer nicht ausschliesslich auf die vorangehenden zwei Jahre abgestellt werden. Vielmehr sind die beruflichen Aktivitäten während der gesamten Aufenthaltsdauer massgebend (E. II./5.4.1.).