Es ist Aufgabe der Behörden, die abzunehmenden Beweise zu bestimmen und einen Betroffenen aufzufordern, die angebotenen Beweise zu erbringen. I.c. hat der Beschwerdeführer sein Rückenleiden offensichtlich übertrie- 2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 389 ben dargestellt, weshalb das behauptete schwere Rückenleiden nicht bewiesen werden konnte. Unter diesen Umständen darf er sich indessen nicht darauf berufen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie ein rechtzeitig angebotenen Beweis nicht abgenommen habe (E. II./2.3.).