{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2008-28_2009-05-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3248", "Checksum": "8628fed9234d75575a4f91ee24ba22f2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2008.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.05.2009 1-BE.2008.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Unter diesen Umständen darf er sich indessen nicht darauf berufen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie ein rechtzeitig angebotenen Beweis nicht abgenommen habe (E. II./2.3.).\n\n388 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\nunter Umständen weitere Abklärungen treffen. Allenfalls werden dabei die betroffenen Ausländer aufgefordert, Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten, oder aber das Migrationsamt\nholt selbständig ergänzende Auskünfte bei anderen Amtstellen ein.\nKommt das Migrationsamt im Zuge dieser Nachforschungen zum\nSchluss, dass eine migrationsrechtliche Massnahme angezeigt erscheint, wird der betroffenen Person diesbezüglich das rechtliche\nGehör gewährt.\nVor diesem Hintergrund kann - auch aus Gründen der Rechtssicherheit - nicht bereits dann von der Einleitung eines migrationsrechtlichen Verfahrens von Amtes wegen ausgegangen werden, wenn\ndas Migrationsamt erste Schritte zur Klärung offener Sachverhaltsfragen unternimmt. Vielmehr bedarf es konkreter Hinweise auf die\nVerfahrenseinleitung, weshalb in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem der ausländischen Person das\nrechtliche Gehör im Hinblick auf eine beabsichtigte migrationsrechtliche Massnahme gewährt wurde (vgl. auch BGE 2C_745/2008\nvom 24. Februar 2009, E. 1.2.4).\nNach dem Gesagten wurde das vorliegende Verfahren erst mit\nSchreiben des Migrationsamtes vom 7. Februar 2008 eingeleitet, mit\nwelchem den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör im Hinblick\nauf die beabsichtigte migrationsrechtliche Massnahme gewährt\nwurde. Besondere Umstände, welche den Schluss nahelegen würden,\ndas Verfahren sei bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs\neingeleitet worden, sind in casu nicht ersichtlich.\n\n89 Rechtliches Gehör\nBehörden müssen aufgrund der Untersuchungsmaxime angebotene Beweise abnehmen, sofern damit Umstände bewiesen werden sollen und\nkönnen, die für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sind. Werden\nBeweise rechtzeitig offeriert, kann einem Betroffenen nicht vorgehalten\nwerden, er hätte während des laufenden Verfahrens ausreichend Zeit gehabt, die angebotenen Beweise aus eigenem Antrieb vorzulegen. Es ist\nAufgabe der Behörden, die abzunehmenden Beweise zu bestimmen und\neinen Betroffenen aufzufordern, die angebotenen Beweise zu erbringen.\nI.c. hat der Beschwerdeführer sein Rückenleiden offensichtlich übertrie-\n2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 389\n\nben dargestellt, weshalb das behauptete schwere Rückenleiden nicht bewiesen werden konnte. Unter diesen Umständen darf er sich indessen\nnicht darauf berufen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt,\nweil sie ein rechtzeitig angebotenen Beweis nicht abgenommen habe\n(E. II./2.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Mai\n2009 in Sachen S.K. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nund Wegweisung (1-BE.2008.28).\n\n90 Rechtsverweigerung; Ausstellen des Ausländerausweises\nI.c. wurde der beantragte Familiennachzug durch das Migrationsamt mit\nentsprechendem Beschluss bewilligt (E. II./3.1.). Selbst wenn man davon\nausginge, dieser Beschluss sei lediglich als Zusicherung zur Erteilung der\nAufenthaltsbewilligungen zu qualifizieren, haben die betroffenen Personen grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der zugesicherten Bewilligungen (E. II./3.4.).\nDer Ausländerausweis stellt keine Bewilligung dar, sondern setzt eine solche voraus. Wurde der Aufenthalt bewilligt, sind Ausländerausweise den\nBetroffenen spätestens nach der Einreise auszuhändigen und so lange zu\nbelassen, als sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten (E. II./4.)\nDie Nichtaushändigung der Ausweise während über eines Jahres stellt\neine Rechtverweigerung dar (E. II./5.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n15. Dezember 2009 in Sachen A.H.Z., N.A.H.Z., G.A.H.Z., M.A.H.Z.,\nS.A.H.Z., A.H.Z. und M.A.H.Z. betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (1-BE.2009.25).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Migrationsamt das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführer 2 bis 7 mit Entscheid vom\n24. Juli 2008 bewilligt hatte. Dies geht einerseits aus dem Beschluss\nhervor, der durch den zuständigen Sektionschef und den mit dem Fall\n"}