388 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 unter Umständen weitere Abklärungen treffen. Allenfalls werden da- bei die betroffenen Ausländer aufgefordert, Fragen zu ihren persön- lichen Verhältnissen zu beantworten, oder aber das Migrationsamt holt selbständig ergänzende Auskünfte bei anderen Amtstellen ein. Kommt das Migrationsamt im Zuge dieser Nachforschungen zum Schluss, dass eine migrationsrechtliche Massnahme angezeigt er- scheint, wird der betroffenen Person diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Vor diesem Hintergrund kann - auch aus Gründen der Rechts- sicherheit - nicht bereits dann von der Einleitung eines migrations- rechtlichen Verfahrens von Amtes wegen ausgegangen werden, wenn das Migrationsamt erste Schritte zur Klärung offener Sachverhalts- fragen unternimmt. Vielmehr bedarf es konkreter Hinweise auf die Verfahrenseinleitung, weshalb in der Regel frühestens auf den Zeit- punkt abzustellen ist, in welchem der ausländischen Person das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine beabsichtigte migrations- rechtliche Massnahme gewährt wurde (vgl. auch BGE 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009, E. 1.2.4). Nach dem Gesagten wurde das vorliegende Verfahren erst mit Schreiben des Migrationsamtes vom 7. Februar 2008 eingeleitet, mit welchem den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte migrationsrechtliche Massnahme gewährt wurde. Besondere Umstände, welche den Schluss nahelegen würden, das Verfahren sei bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeleitet worden, sind in casu nicht ersichtlich. 89 Rechtliches Gehör Behörden müssen aufgrund der Untersuchungsmaxime angebotene Be- weise abnehmen, sofern damit Umstände bewiesen werden sollen und können, die für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sind. Werden Beweise rechtzeitig offeriert, kann einem Betroffenen nicht vorgehalten werden, er hätte während des laufenden Verfahrens ausreichend Zeit ge- habt, die angebotenen Beweise aus eigenem Antrieb vorzulegen. Es ist Aufgabe der Behörden, die abzunehmenden Beweise zu bestimmen und einen Betroffenen aufzufordern, die angebotenen Beweise zu erbringen. I.c. hat der Beschwerdeführer sein Rückenleiden offensichtlich übertrie- 2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 389 ben dargestellt, weshalb das behauptete schwere Rückenleiden nicht be- wiesen werden konnte. Unter diesen Umständen darf er sich indessen nicht darauf berufen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie ein rechtzeitig angebotenen Beweis nicht abgenommen habe (E. II./2.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Mai 2009 in Sachen S.K. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2008.28). 90 Rechtsverweigerung; Ausstellen des Ausländerausweises I.c. wurde der beantragte Familiennachzug durch das Migrationsamt mit entsprechendem Beschluss bewilligt (E. II./3.1.). Selbst wenn man davon ausginge, dieser Beschluss sei lediglich als Zusicherung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen zu qualifizieren, haben die betroffenen Perso- nen grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der zugesicherten Bewilligun- gen (E. II./3.4.). Der Ausländerausweis stellt keine Bewilligung dar, sondern setzt eine sol- che voraus. Wurde der Aufenthalt bewilligt, sind Ausländerausweise den Betroffenen spätestens nach der Einreise auszuhändigen und so lange zu belassen, als sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten (E. II./4.) Die Nichtaushändigung der Ausweise während über eines Jahres stellt eine Rechtverweigerung dar (E. II./5.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Dezember 2009 in Sachen A.H.Z., N.A.H.Z., G.A.H.Z., M.A.H.Z., S.A.H.Z., A.H.Z. und M.A.H.Z. betreffend Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung (1-BE.2009.25). Aus den Erwägungen II. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Migrationsamt das Ge- such um Nachzug der Beschwerdeführer 2 bis 7 mit Entscheid vom 24. Juli 2008 bewilligt hatte. Dies geht einerseits aus dem Beschluss hervor, der durch den zuständigen Sektionschef und den mit dem Fall