überwiegen, weshalb der Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut verhältnismässig sei. 6.4.2. Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die durch die Vorinstanz übernommene Auffassung des Bundesgerichts, wonach bei der Prüfung von Art. 8 EMRK die gleichen Kriterien anwendbar seien wie bei der Prüfung des Familiennachzugs nach nationalem Recht, überzeugt nicht. Das nationale Recht und die dazu entwickelte Rechtsprechung umschreiben die Voraussetzungen, unter welchen ein Familiennachzug zu bewilligen ist.