Ebenfalls werde die Unterscheidung zwischen Nachzug von einem Elternteil oder durch beide Elternteile durch den EGMR nicht in Frage gestellt. Zudem sei auch im Lichte von Art. 8 EMRK das Alter des nachzuziehenden Kindes sowie die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Infolgedessen müsste auch bei der gemäss Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung die nach nationalem Recht zu prüfenden Aspekte miteinbezogen werden, welche gegen den Familiennachzug sprechen.